Begriffe: Urbarium – Saal – und Lagerbuch

Ein Urbar oder latinisiert Urbarium (Pl. Urbare bzw. Urbarien, Betonung jeweils auf dem „a“) ist ein Verzeichnis über Besitzrechte einer Grundherrschaft und zu erbringende Leistungen ihrer Grunduntertanen (Grundholden). Es ist eine bedeutende Wirtschafts- und Rechtsquelle des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Lehnswesens.

Je nach Region und Schriftträger sind für diese Verzeichnisse im deutschsprachigen Raum auch die Bezeichnungen Salbuch, Saalbuch, Berain, Zinsverzeichnis, Heberegister, Erdbuch und (Zins)-Rödel oder Rodel geläufig.

Der Begriff Urbar wird vom althochdeutschen „ur-beran“ bzw. dem mittelhochdeutschen „erbern“ für „hervorbringen“, "ertragbringendes Grundstück" oder „einen Ertrag bringen“ abgeleitet.[2] Er lässt sich erst ab dem 13. Jahrhundert nachweisen[3] und bezeichnet zu ökonomischen, administrativen oder rechtlichen Zwecken angelegte Aufzeichnungen von Liegenschaften, Abgaben und Diensten einer Grundherrschaft (z. B. eines Klosters) oder einer Villikation. Urbariale Schriftträger sind, bei mitunter komplexen genealogischen Bezügen zwischen Konzept- und Ausführungs- bzw. Reinschrift, entweder zu Rödel (lat. rotulus) zusammengenähte Pergamentstreifen oder, aus diesen übertragen, lagengebundene Codices.[4]

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Saalbuch - veraltet:

Ein auf Veranlassung eines Hoheitsträgers erstelltes Register, in dem die Güter eines Territoriums und seiner Bewohner sowie die zu erwartenden Erträge bzw. Steuern aufgeführt werden. Die Lager- und Saalbücher erfüllten verschiedene Zwecke der allgemeinen und Steuerverwaltung, spielten aber auch eine Rolle in Rechstreitigkeiten zwischen Bürgern.

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Lagerbuch ist ein Fachbegriff des Archivwesens.

Ein Lagerbuch ist ein handschriftliches Verzeichnis der Besitzungen und der damit verbundenen Einkünfte, die zu einer bestimmten Herrschaft oder einer Verwaltungseinheit (Amt) gehörten. Sie kamen im 15. Jahrhundert auf und sind die Nachfolger der bis dahin üblichen Urbare, Salbücher und Zinsrodel. Lagerbücher wurden bis ins 18. Jahrhundert hinein angelegt. Der Begriff wird aber auch synonym zum Begriff Urbar (Verzeichnis) gebraucht. Er ist besonders beliebt in Württemberg, wird aber auch im Rheinland gebraucht.

Gewöhnlich beginnen Lagerbücher mit einer Vorrede, in dem der Anlass der Verzeichnung und die Namen des Schreibers und der beteiligten Amtspersonen und Zeugen genannt sind. In der Regel sind Lagerbücher im Hauptteil alphabetisch nach den Orten gegliedert und führen jeden Hof und Besitztitel einzeln auf. Dort sind auch die jeweiligen Bauern bzw. Lehnsnehmer vermerkt, deren Namen nach deren Tod gestrichen und durch den des Nachfolgers ergänzt wurde.

Ein Lagerbuch wurde, nachdem es neu erstellt war, den betroffenen Bauern vorgelesen und von diesen durch Eid bestätigt. Es war damit ein zentrales Dokument zur Klärung der Rechtsverhältnisse zwischen Herr und Untertanenschaft und Grundlage einer geordneten Verwaltung.

Die Qualität der Lagerbücher hing vom Ausbildungsstand des Verwaltungspersonals ab, so dass die Verzeichnisse für das Herzogtum Württemberg meist ungleich professioneller wirken als die Bücher kleiner geistlicher und weltlicher Herren, die meist von diesen selbst geschrieben waren.

Heute sind die Lagerbücher eine der wichtigsten Quellengattungen für die geschichtliche Landeskunde und andere Teildisziplinen der Geschichts-, Kulturwissenschaft und der Genealogie. Der Großteil der erhaltenen Lagerbücher wird jetzt im Hauptstaatsarchiv Stuttgart und den anderen baden-württembergischen Staatsarchiven aufbewahrt.

In einigen Gegenden, so etwa in Baden, hat sich der Begriff des Lagerbuches in Bevölkerung und Verwaltung so verfestigt, dass heute noch vielfach von einer "Lagerbuchnummer" anstelle der Flurstücksnummer gesprochen wird.

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Villikation.

Zentrum einer Villikation war ein Herrenhof (Fronhof, lat. curtis) mit einem selbst bewirtschafteten Landbesitz (Salland, lat. terra salica). Um diesen Fronhof gruppierten sich kleinere Bauernstellen (Hufen, lat. mansi), die vom Grundherren ausgegeben und von den Bauern selbst bewirtschaftet wurden. Von dieser Unterteilung in Fronhof und abhängige Hufen leitet sich die Bezeichnung zweigeteilte Grundherrschaft ab. Größere Grundherrschaften bestanden aus einer Vielzahl solcher Wirtschaftseinheiten. Das Salland wurde vom Herrn selbst oder einem Verwalter (Meier, lat. maior oder villicus) mithilfe des unfreien Hofgesindes (lat. mancipia) und der Frondienste der hörigen Hufenbauern bewirtschaftet. Die Villikation beschränkte sich dabei allerdings nicht nur auf agrarische Produktion, sondern erzeugte auch gewerbliche Güter für den Eigenbedarf und zum Verkauf. Letzterer erfolgte mitunter durch fronende Hörige im Hausierhandel und zum Teil sogar im Fernhandel. Die rechtliche Stellung des hörigen Bauern kann dabei sehr unterschiedlich sein. Statusunterschiede lassen sich vor allem von der Menge der zu leistenden Frondienste ableiten: Während der Großteil der abhängigen Bauern drei, teilweise sogar fünf Tage in der Woche Dienste zu leisten hatte, gab es Halbfreie (sog. Liten), deren Frondienste sich auf mehrere Wochen im Jahr beschränkten.