Begriffe: Hausgenossen- Hintersassen und Beisassen.

Hausgenossen waren Personen die bei den Bauern als Knechte und Mägde arbeiteten und im Haushalt des Bauern lebten. Gelegentlich waren einige auch verheiratet und hatten eine Familie. In diesem Fall schaffte die ganze Familie auf dem Hof. Nicht selten war es auch ein Geschwisterteil, z.B. der Bruder oder die Schwester, die dann (bis zu ihrer Heirat z.B.) als Knecht oder Magd auf dem Hof arbeiteten. All diese Leute waren vom Hofinhaber abhängig, waren Besitz - und rechtlos. Auch erscheinen sie selten einmal unter der Bezeichnung Hausgenosse in den Kirchenbüchern oder in alten Verwaltungsakten. Bewohnerschätzungen waren deshalb schwierig.
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Hintersassen (auch: Hintersättler, Hintersässen, Hintersiedler, Kossaten, Kossäten, Kleinhäusler, Beisassen) waren Landleute, welche ohne geschlossene Güter, nur mit einem Haus, Garten oder einzelnen Feldern "angesessen" waren. Die Bezeichnung wurde vom Mittelalter bis zur Bauernbefreiung verwendet, in der Schweiz bis zur Änderung der Bundesverfassung 1874,[1] in Preußen und im Deutschen Reich stellenweise bis in die 1880er Jahre.
Auch mit der Bedeutung "die hinter einem Herren sitzen" wurde Hintersasse als Sammelbegriff für die vom Grundherrn (Lehensherrn) abhängigen Bauern gebraucht. Neben persönlich freien Hintersassen, die "nur" wirtschaftlich und sachrechtlich zu Leistungen verpflichtet waren, existierten halb- und unfreie Hintersassen, die Hörigen, in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis. (halbe oder ganzze Leibeigene)
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Ein Beisasse (auch Beiwohner, Beisitzer, Inwohner, Schutzverwandter, Schutzbürger, Hintersasse) ist Bürger einer Stadt oer eines Dorfes mit eingeschränktem Bürgerrecht. Der Unterschied zwischen Bürgern und Beisassen entwickelte sich im mittelalterlichen Stadtrecht und bestand bis ins 19. Jahrhundert, in der Schweiz bis zur Änderung der Bundesverfassung 1874.[1]
Beisassen waren ursprünglich die niedrigste soziale Schicht eines Dorfes. Sie waren in der Gemeinde nur geduldet. Fielen sie irgendwie zur Last, mussten sie wegziehen.[2]
Vollwertiger Bürger einer Stadt oder Dorfes konnte in der Regel nur werden wer Sohn eines Bürgers war oder über ein bestimmtes Vermögen verfügte. In den Städten waren oft nur Angehörige bestimmter Berufe, zum Beispiel zunftfähige Handwerker, und bestimmter Konfessionen zum Bürgerrecht zugelassen. In Augsburg beispielsweise durften Beisitzer keinen Grundbesitz erwerben und kein zünftisches Gewerbe ausüben, da die Aufnahme eine Handwerkskorporation, oder in die Herren- oder die Kaufleutestube den Besitz des Bürgerrechts voraussetzte.[3]
Mit dem Bürgerrecht verbunden war die Bürgerpflicht, beispielsweise Steuer- und Dienstpflichten, sowie die Ableistung eines Bürgereides.

Ein Beisasse unterstand jedoch ebenfalls dem Schutz des Stadtrechtes, musste für "Schutz und Schirm" deshalb ein Beisitzgeld bezahlen. Beisassen unterstanden im Regelfall der städtischen Jurisdiktion, blieben aber von wesentlichen politischen Rechten, beispielsweise der Vertretung im Rat, ausgeschlossen.

Der Inbegriff der ihnen gewährten Rechte ist das Beisassenrecht, ihre Verfassungsurkunde die Beisassenordnung, die zu entrichtende Abgabe das Beisassengeld.
Q. teilw. aus Wikipedia

 

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