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„Dirrenbauer“
- im Haus 90 an der Hauptstraße - Kaufbuchauszug aus Kfb. VII - 1838 -
42 Heuchlingen.
den 26.8.1839 Kaufübergabe des Anton Vogt, Bauer hier, an den Johannes Sorg. Anton
Vogt, Bauer allhier, verkauft
zinseigene Liegenschaften an Johannes
Sorg, ledig und volljährig vom Kohlhof, Schulth. Dewangen, und Marianna
Weber, ledig von Dewangen gemeinschaftlich. Gebäude: 1 zwei stock. Wohnhaus mit Scheuer
unter einem Dach, Nr. 73 (=Ur-Nr.) Garten:
3/4 Tagwerk an 2 Stücken neben Lukas Barthle
und Franz Selzer. Wiesen:
10 – 11 Tagwerk in 12 Feldern. Acker:
~ 20 Jauchert in verschiedenen Feldern Frei-
eigene Bürgerteile: 2
Morgen, 1 viertel und 1 1/2 Ruthen im Hachbank. Bedingungen
(Kurzfassg) Behält sich der Verkäufer
zu seiner freien Benutzung bevor, solange noch der Verkäufer, als auch dessen
Ehefrau lebt: Acker: 1 3/16 Jauch. u. 3 Ruthen: der Hartacker
neben …n.n. - 3/4 Morgen u. 76 Wiesen: 1 1/2 Tagw. die
Au neben der Schulwiese und Josef Riegg – 1/2 Tagw. im
Mühlbrühl, dem Leinfluß zu. Haus und Gebäude:
· im
Wohnhaus die hintere Stube, die Hälfte der Küche der hinteren Stube
zu, nebst dem Recht auf dem Herd zu
kochen.
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die hintereKammer,
gegenüber der hinteren Stube.
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den Stall linkerhand von
der Haustenne zur Stallung vom Viech, und unter dem Dach vom Oberlingsloch
anfangend die hintere Seite dem Garten zu bis zur Stiege reichend
im unteren Dach. Sodann im oberen Dach vom Oberlingsloch anfangend den ganzen Platz bis zum hinteren
Giebel. Endlich die zwei Fruchtkasten in der Kornkammer auf der linken
Seite beim Eingang. ·
Den
vierten Teil im Keller, nach beliebiger Auswahl.
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Vorstehende Liegenschaften
haben die Käufer gehörig zu düngen, hierfür aber den Dung von dem
Vieh des Ausgedingers zu nutzen.
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Den Augeding
haben die Verkäufer vom 25.7.1842 an unentgeldlich zu beziehen, solange sie leben: 20 Simri
Kerne, 5 Smr. gemischtes Brodfrucht,
15 Smr. Haber, 20 Pfd. ·
Sollte
von den Ausgedingern eines mit dem Tod abgehen, so fällt von ·
Waschen
und Backen muß vom Käufer den Ausgedingern, solange
diese ·
Ab
25.7.1842 haben sodann die Käufer vom Verkäufer als Fahrnis ·
Sämtliche
Wohnplätze sind vom Käufer auf ihre Kosten wohnbar
herzustellen ·
Beide
Ausgedinger behalten sich das Recht bevor, nach dem Tod des zuerst
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