Von
Groß - und Kleinzehenten, Bemmen und Haldenfahrten.
Zehntordnung
in Heuchlingen vor 1803 – 1806 - aus Recherchen von
Pf. G. Zeyer
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Ellwangen
und *Arnold von Wolfen haben Anrecht auf den Großzehnt
in Heuchlingen und zwar je hälfltig, darum auch die Zehntscheuer genau in zwei Hälften
abgeteilt ist.
Arnold v. Wolfen
hat dann von dem Zehnt des Fürsten zu Ellwangen 6 Malter Dinkel u.
6 Malter Haber für sich zu empfangen.
Jeder Pfarrer hat aber von beiden Zehntherren zusammen 70 Dinkel
- und Haberbüschel zu erhalten, als Zehntstroh. Für den
anderen Halbteil des Zehnts hat der Fürst den Pfarrer zu unterhalten. Auf sowohl
großen als auch kleinen Zehnt haben beide Zehntherren halbteilig Anrecht.
Der Zehnt (Goßzehnt) ist zu reichen aus folgenden Fruchtarten:
Waizen, Roggen, Haber Einkorn, Dinkel, Emer, Sommer u.
Wintergerste.
Wird der Zehnt in Natura eingezogen, tragen beide hälftig die
Unkosten.
Wird aber der Zehnt von einem Zehntkäufer übernommen, so hat derselbe
auf seine eigenen Kosten dies einzusammeln, auszudreschen und den
beiden Zehntherren auf ihren Fruchtkasten zu bringen und auf jedes
Malter ein Huhn, oder 4 Pfennig dafür zu geben.
Arnold von Wolfen hat von seinen eigenen Gütern keinen Groß -
oder Kleinzehnt zu geben, nur von den drei Jauchert Acker, einen in
der Wolfsgruben, einen hinter Leonhard Vogt`s Garten und 1
im Mühlacker.
Die Heuchlinger Feld = oder Schloßgüter
sind aber alle Zehntfrei ( Großzehnt)
Der Kleinzehnt steht dem Pfarrer zu, mit Ausnahme von einem Teil
der Schloßgärten und von Obst und Kraut.
Die Zehntscheuer zwischen Mattheis Barthle, des Schmied`s,
des Baders Garten und um die Gemeinde gelegen, hat der Fürst zu unterhalten.
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Zehntscheune oder Zehntscheuer.
In
Europa wurden zur Aufbewahrung in den Dörfern spezielle, große Scheunen,
die Zehntscheunen, oder Zehntscheuern (im alemannischen Sprachraum),
gebaut, die vielfach, nach der Kirche, die größten Bauwerke eines
Dorfes darstellten. Der Pfarrer, oder ein eigener Zehentner
(decimator), hoben den Zehent ein, wobei
dieser, meist vom Zehentholden
selbst, an einem Sammelpunkt, wie dem Wirtschaftshof der Pfarrei,
oder dem Zehenthof, abzuliefern war. Zehntpflichtige Orte oder
Höfe, wurden auch als Zehntbesitz bezeichnet. Der Zehntbesitz wurde
meist durch Kauf, Stiftung, oder Schenkung erworben.
Bauern mussten den Teil ihrer Ernte abliefern, Handwerker den
Teil ihrer Produktion.
Der Zehnt war eine, unabhängig von der Erntemenge, festgelegte Abgabe.
Er war auch bei Missernte, oder wenn die Fläche brach lag, in voller
Höhe fällig. Er betrug je nach Region und Bodenqualität zwischen 30%
und weniger als 10% der Ernte.
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Der
Zehnte im Mittelalter.
Im
Mittelalter wurde der aus dem Alten Testament stammende Zehnt
erweitert. Man unterschied zwischen Großzehnt und Kleinzehnt:
Der Großzehnt war analog der Bibel auf Getreide und meist Groß
- Vieh zu entrichten.
Der Kleinzehnt war, zusätzlich auf andere Feldfrüchte, als Fruchtzehnt
(Küchenkräuter, Obst, Gemüse) und Kleinvieh, zu entrichten. Was genau
kleinzehntpflichtig war, war örtlich unterschiedlich.
Daneben entwickelten sich weitere Zehntarten, die ebenfalls
von Ort zu Ort unterschiedlich erhoben wurden:
der
Weinzehnt (auch Nasser Zehnten), auf gekelterte Weine
zu entrichten
der Heuzehnt, auf geerntetes
Heu
der
Holzzehnt, auf geschlagenes Holz
der
Fleisch- oder Blutzehnt, auf geschlachtete Tiere bzw. Tierprodukte
wie Fleisch, Eier und Milch
der
Neubruchzehnt, oder Novalzehnt
auf Neubruch, das heißt, auf durch Rodung nutzbar gemachtes Land.
der
Bergzehnt im Bergbau,
Qu. Wikipedia.
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Der
Kleinzehnt in Heuchlingen v. 1575 - aus Recherchen v. Pf. G. Zeyer.
"Zwar folgt
überall der Kleinzehnt auch dem Großzehnt. Aber in Heuchlingen ist
der Kleinzehnt der Pfarrei Heuchlingen incorporuiert."
Im Jahr 1575 am 1. Sept. wurde die Kleinzehntordnung wieder
erneuert, wie es von Alters her gewesen".
1. Blutzehnt
<
Von jeden jungen Füllen - 2 Pfennig.
< Von einem jungen Kalb
das einer selbst zieht, sobald das Stück abgesogen hat - 1 Pfennig.
<
Von einer jungen Gas - 1 Pfennig.
<
Desgleichen die im Zehnt Hchl. in einer Kürbe
(Korb) gefassten und aufgestellten Bienen - je 2 Pfennig.
<
Von 6 od. 7 Hühner, die einer im Jahr aufzieht - 1/2 Huhn.
<
Von 8 - 14 Hühner - 1 Huhn, von 15 Hühnern 1 1/2 Huhn.
<
Von Gänsen u. Enten soll es wie mit den Hühnern gehalten werden.
<
Desgleichen auch mit den jungen Schweinlein den Zehnten, bis 5 = 1/2,
bis 10 = 1 wie b.d. Hühnern und Gänsen.
2. Flachszehnt
<
Von Flachs den Zehnten Büschel oder Garbe.
< Vom Hanf die Zehnte
Hand voll, welcher dem Pfarrer gelochen
(geliecht) auf seine Kostern
eingesammelt.
3. Obstzehnt
< Sobald das Obst geschüttelt, oder gebrochen wird, ist
dem Pfarrer davon Mitteilung zu geben und dasselbe unter dem Baume
in des Pfarrers Beisein zu verzehnten, sei es in Immi
oder Vierteln. Die Herrschaft will aber nicht haben, dass einer das
Obst erst heimtrage, und dann erst nach eigenem Gutdünken dem Pfarrer
reiche was er will.
4.
Erbsen:
Von Linsen, Hirse, Erdwildt, Dattteln
u. Heidekorn ist das das zehnte Viertel oder Imy
dem Pfarrer zue geben.
5
. Rüben: Die zehnte Rübe od. n. Ausmaß den Zehnten.
6.
Zwiebeln, Setzlinge, Pflanzen: gleichfalls den Zehnten.
7.
Schafzehnt: Jeder Schäfer hat von jedem Lamm 1 Heller zu
reichen.
8.
Gäns: Von jeder aufgezogenen,
flicken Gans, den Zehnten.
Wer den vorgeschriebenen Kleinzehnt dem Pfarrer nicht pünktlich
reicht, hat der Herrschaft zu Heuchl.
zur Straf 1 Gulden und dem Pfarrer 2 Fl (Gulden) zu geben.
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Der
Heuzehnt in Heuchlingen - Bemmen und
Haldenfahrten
Dem Pfarrer muß
angezeigt werden, zu welcher Stund das Heu gedörrt wird, damit er den Zehnten einsammeln
lassen kann.
Nachstehend ein Auszug aus einer Auflistung vom Febr. 1829
Heu - Zehent - Verzeichnis in Heuchlingen nach den
verschiedenen Markungen und dem Quantum der Debenten,
nach Fudern, Haldenfahrten, Schochen u. Bemmen
Halbfudern und Schochen, oder Bemmen.
"Zum Verdruß ist zu bemeken,
daß das Quantum nach dem Gewicht sich
nicht genau bestimmen lasse, vermöge des alten Bauernspruchs:
"der Heuwagen hat kein Maß!"
Zu den Maßen heißt es in dem alten Pfarrbuch:
< ein Wagen mit einem ganzen Fuder habe 3 Gelag.
< eine Haldenfahrt sei eine Elle über
die Leiter und
< ein Bemmen, oder Schochen
drei Bund, die, was einer in ein sogenanntes Grastuch binden
und auf dem Kopf leicht heimtragen kann.
Das Heu muß von den Debenten
bearbeitet werden bis zum Einbinden, oder Aufladen.
Einiges sich von obhervanzmäßig die Debenten
selbst gegen ein bestimmtes Fuhrlohn. Einiges muß
der Pfarrstelle von sich heraus und zugleich einen Läder
u. 2 Personen zum Nachrechen schicken. (weit.
unles.?)
Was an Bemmen, oder Bund agegeben , muß die Pfarrstelle ebenfalls selbst auf der Wiese abholen.
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Abzugebende
Heu - Zehntmengen - Bemmen und Haldenfahrten:
Hier ein Auszug aus diversen Listen.
In
der Markung Heuchlingen geben folgende:
1.)
Ganze Fuder:
Michael Lutz u. Michael Hasenmaier miteinander aus der Bilzwiese
gegen 10 kr. Fuhrlohn ~ 14 Ztn
2.)
Haldenfahrten:
Melchior Ilg auf der Hackbank Wiese u. aus der Osterwiese gegen 10
kr. Fuhrlohn je ~ 9 Ztn.
3.)
Halbe Fuder:
Johann Hegele auf dem Egelsee ................
7 Ztn.
Johann Kuhn ebenda .................................. 7 Ztn.
Joh. Ottenbacher u. 5 weitere Debenten geben
gegen 45 kr. Fuhrlohn ..... ~ 12 Ztn.
4.)
Bemmen oder Schochen:
Johann Ottenbacher auf der Hackbankwiese: 1 Schochen = 75 Pfd.
Friedrich Seibold, Mederbauer, auf der Mederwise:
4 Schochen = 7 Ztn. (?)
Anm.: Unter Punkt 4. sind 26 Debenten aufgeführt.
Für die Filialgemeinde Holzleuten und die Aushöfe
wird nun nach dem gleichen Verfahren vorgegangen.
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Erklärungen zu der Heuzehntpflicht von J. N. Rummel, am 24. Juni 1847,
nach Rech. v. Pf. Zeyer.
Ein
Fuder ist
|
1 Wagen mit 3 Gelegen
(cfr. Urb.53) oder 8 Bemmen,
oder 24 Bündeln und dem Gewicht nach laut gewöhnlicher taxtion = 16 Ztn.
Folglich 1/2 Fuder = 4 Bemmen oder
12 Bündel, oder 8 Ztn.
|
Eine Haldenfahrt
|
1 Wagen mit einer Elle
über die Leitern, od. 3/4 Fuder, od. 6 Bemmen
= 18 Bündel, taxiert 12 Ztn. (cfr.
Saalb. ausz.
40 , Urb.54)
|
Ein Bemmen
od. Schochen
|
deren 8 ein Fuder geben,
ist = 3 Bündel oder Tragete, taxiert
zu 2 Ztn. (cfr.
Saalb. ausz. 41 , Urb.58)
|
Ein Bündel od. Traget
|
wovon jedoch das Saalbuch
noch nichts weiß u. welche erst
durch die maßlose Güterzerstückelung entstanden ist. 3 Bündel
die einen Bemmen, oder 2 Ztn. geben,
dem Gewicht nach = 69 1/3 Pfund, also 2 Bündel = 138 2/3 Pfd., 3 Bündel = 200 Pfund.
|
"Da man aber in einem Bündel nie
das gehörige Gewicht bekommt, so hätten frühere Pfarrherren,
abgesehen von der Beschwerlichkeit des Einzugs, solche Zersplitterungen
der Abgaben nie zugeben, oder ignorieren sollen".
Hchl. 12 Juni 1824, Pf. J. N. Rummel.
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