Von Groß - und Kleinzehenten, Bemmen und Haldenfahrten.

Zehntordnung in Heuchlingen vor 1803 – 1806 - aus Recherchen von Pf. G. Zeyer
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Ellwangen und *Arnold von Wolfen haben Anrecht auf den Großzehnt in Heuchlingen und zwar je hälfltig, darum auch die Zehntscheuer genau in zwei Hälften abgeteilt ist.
Arnold v. Wolfen hat dann von dem Zehnt des Fürsten zu Ellwangen 6 Malter Dinkel u. 6 Malter Haber für sich zu empfangen.


Jeder Pfarrer
hat aber von beiden Zehntherren zusammen 70 Dinkel - und Haberbüschel zu erhalten, als Zehntstroh. Für den anderen Halbteil des Zehnts hat der Fürst den Pfarrer zu unterhalten. Auf sowohl großen als auch kleinen Zehnt haben beide Zehntherren halbteilig Anrecht.


Der Zehnt (Goßzehnt)
ist zu reichen aus folgenden Fruchtarten: Waizen, Roggen, Haber Einkorn, Dinkel, Emer, Sommer u. Wintergerste.

Wird
der Zehnt in Natura eingezogen, tragen beide hälftig die Unkosten.


Wird
aber der Zehnt von einem Zehntkäufer übernommen, so hat derselbe auf seine eigenen Kosten dies einzusammeln, auszudreschen und den beiden Zehntherren auf ihren Fruchtkasten zu bringen und auf jedes Malter ein Huhn, oder 4 Pfennig dafür zu geben.


Arnold von Wolfen
hat von seinen eigenen Gütern keinen Groß - oder Kleinzehnt zu geben, nur von den drei Jauchert Acker, einen in der Wolfsgruben, einen hinter Leonhard Vogt`s Garten und 1 im Mühlacker.


Die Heuchlinger
Feld = oder Schloßgüter sind aber alle Zehntfrei ( Großzehnt)


Der Kleinzehnt
steht dem Pfarrer zu, mit Ausnahme von einem Teil der Schloßgärten und von Obst und Kraut.


Die Zehntscheuer
zwischen Mattheis Barthle, des Schmied`s, des Baders Garten und um die Gemeinde gelegen, hat der Fürst zu unterhalten.
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Zehntscheune oder Zehntscheuer.
In Europa wurden zur Aufbewahrung in den Dörfern spezielle, große Scheunen, die Zehntscheunen, oder Zehntscheuern (im alemannischen Sprachraum), gebaut, die vielfach, nach der Kirche, die größten Bauwerke eines Dorfes darstellten. Der Pfarrer, oder ein eigener Zehentner (decimator), hoben den Zehent ein, wobei dieser, meist vom Zehentholden selbst, an einem Sammelpunkt, wie dem Wirtschaftshof der Pfarrei, oder dem Zehenthof, abzuliefern war. Zehntpflichtige Orte oder Höfe, wurden auch als Zehntbesitz bezeichnet. Der Zehntbesitz wurde meist durch Kauf, Stiftung, oder Schenkung erworben.

Bauern mussten
den Teil ihrer Ernte abliefern, Handwerker den Teil ihrer Produktion.
Der Zehnt war eine, unabhängig von der Erntemenge, festgelegte Abgabe. Er war auch bei Missernte, oder wenn die Fläche brach lag, in voller Höhe fällig. Er betrug je nach Region und Bodenqualität zwischen 30% und weniger als 10% der Ernte.
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Der Zehnte im Mittelalter.

Im Mittelalter wurde der aus dem Alten Testament stammende Zehnt erweitert. Man unterschied zwischen Großzehnt und Kleinzehnt:
Der Großzehnt war analog der Bibel auf Getreide und meist Groß - Vieh zu entrichten.
Der Kleinzehnt war, zusätzlich auf andere Feldfrüchte, als Fruchtzehnt (Küchenkräuter, Obst, Gemüse) und Kleinvieh, zu entrichten. Was genau kleinzehntpflichtig war, war örtlich unterschiedlich.
Daneben entwickelten sich weitere Zehntarten, die ebenfalls von Ort zu Ort unterschiedlich erhoben wurden:

der Weinzehnt (auch Nasser Zehnten), auf gekelterte Weine zu entrichten
der Heuzehnt, auf geerntetes Heu

der Holzzehnt, auf geschlagenes Holz

der Fleisch- oder Blutzehnt, auf geschlachtete Tiere bzw. Tierprodukte wie Fleisch, Eier und Milch

der Neubruchzehnt, oder Novalzehnt auf Neubruch, das heißt, auf durch Rodung nutzbar gemachtes Land.

der Bergzehnt im Bergbau,
Qu. Wikipedia.


Der Kleinzehnt in Heuchlingen v. 1575 - aus Recherchen v. Pf. G. Zeyer.

"Zwar folgt überall der Kleinzehnt auch dem Großzehnt. Aber in Heuchlingen ist der Kleinzehnt der Pfarrei Heuchlingen incorporuiert."

Im Jahr 1575 am 1. Sept. wurde die Kleinzehntordnung wieder erneuert, wie es von Alters her gewesen".

1. Blutzehnt

< Von jeden jungen Füllen - 2 Pfennig.
< Von einem jungen Kalb das einer selbst zieht, sobald das Stück abgesogen hat - 1 Pfennig.

< Von einer jungen Gas - 1 Pfennig.

< Desgleichen die im Zehnt Hchl. in einer Kürbe (Korb) gefassten und aufgestellten Bienen - je 2 Pfennig.

< Von 6 od. 7 Hühner, die einer im Jahr aufzieht - 1/2 Huhn.

< Von 8 - 14 Hühner - 1 Huhn, von 15 Hühnern 1 1/2 Huhn.

< Von Gänsen u. Enten soll es wie mit den Hühnern gehalten werden.

< Desgleichen auch mit den jungen Schweinlein den Zehnten, bis 5 = 1/2, bis 10 = 1 wie b.d. Hühnern und Gänsen.


2. Flachszehnt

< Von Flachs den Zehnten Büschel oder Garbe.
< Vom Hanf die Zehnte Hand voll, welcher dem Pfarrer gelochen (geliecht) auf seine Kostern eingesammelt.


3. Obstzehnt

< Sobald das Obst geschüttelt, oder gebrochen wird, ist dem Pfarrer davon Mitteilung zu geben und dasselbe unter dem Baume in des Pfarrers Beisein zu verzehnten, sei es in Immi oder Vierteln. Die Herrschaft will aber nicht haben, dass einer das Obst erst heimtrage, und dann erst nach eigenem Gutdünken dem Pfarrer reiche was er will.

4. Erbsen: Von Linsen, Hirse, Erdwildt, Dattteln u. Heidekorn ist das das zehnte Viertel oder Imy dem Pfarrer zue geben.

5 . Rüben: Die zehnte Rübe od. n. Ausmaß den Zehnten.

6. Zwiebeln, Setzlinge, Pflanzen: gleichfalls den Zehnten.

7. Schafzehnt: Jeder Schäfer hat von jedem Lamm 1 Heller zu reichen.

8. Gäns: Von jeder aufgezogenen, flicken Gans, den Zehnten.

Wer den vorgeschriebenen Kleinzehnt dem Pfarrer nicht pünktlich reicht, hat der Herrschaft zu Heuchl. zur Straf 1 Gulden und dem Pfarrer 2 Fl (Gulden) zu geben.
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Der Heuzehnt in Heuchlingen - Bemmen und Haldenfahrten
Dem Pfarrer muß angezeigt werden, zu welcher Stund das Heu gedörrt wird, damit er den Zehnten einsammeln lassen kann.

Nachstehend ein Auszug
aus einer Auflistung vom Febr. 1829

Heu - Zehent - Verzeichnis in Heuchlingen nach den verschiedenen Markungen und dem Quantum der Debenten, nach Fudern, Haldenfahrten, Schochen u. Bemmen

Halbfudern
und Schochen, oder Bemmen.
"Zum Verdruß ist zu bemeken, daß das Quantum nach dem Gewicht sich nicht genau bestimmen lasse, vermöge des alten Bauernspruchs: "der Heuwagen hat kein Maß!"

Zu den Maßen heißt es in dem alten Pfarrbuch:
< ein Wagen mit einem ganzen Fuder habe 3 Gelag.
< e
ine Haldenfahrt sei eine Elle über die Leiter und
< ein Bemmen, oder Schochen drei Bund, die, was einer in ein sogenanntes Grastuch binden und auf dem Kopf leicht heimtragen kann.

Das Heu muß von den Debenten bearbeitet werden bis zum Einbinden, oder Aufladen.
Einiges sich von obhervanzmäßig die Debenten selbst gegen ein bestimmtes Fuhrlohn. Einiges muß der Pfarrstelle von sich heraus und zugleich einen Läder u. 2 Personen zum Nachrechen schicken. (weit. unles.?)
Was an Bemmen, oder Bund agegeben , muß die Pfarrstelle ebenfalls selbst auf der Wiese abholen.
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Abzugebende Heu - Zehntmengen - Bemmen und Haldenfahrten:
Hier ein Auszug aus diversen Listen.

In der Markung Heuchlingen geben folgende:

1.) Ganze Fuder:
Michael Lutz u. Michael Hasenmaier miteinander aus der Bilzwiese gegen 10 kr. Fuhrlohn ~ 14 Ztn

2.) Haldenfahrten:
Melchior Ilg auf der Hackbank Wiese u. aus der Osterwiese gegen 10 kr. Fuhrlohn je ~ 9 Ztn.

3.) Halbe Fuder:
Johann Hegele auf dem Egelsee ................ 7 Ztn.
Johann Kuhn ebenda .................................. 7 Ztn.
Joh. Ottenbacher u. 5 weitere Debenten geben gegen 45 kr. Fuhrlohn ..... ~ 12 Ztn.

4.) Bemmen oder Schochen:
Johann Ottenbacher auf der Hackbankwiese: 1 Schochen = 75 Pfd.
Friedrich Seibold, Mederbauer, auf der Mederwise: 4 Schochen = 7 Ztn. (?)
Anm.: Unter Punkt 4. sind 26 Debenten aufgeführt.

Für die Filialgemeinde Holzleuten und die Aushöfe wird nun nach dem gleichen Verfahren vorgegangen.
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Erklärungen zu der Heuzehntpflicht von J. N. Rummel, am 24. Juni 1847, nach Rech. v. Pf. Zeyer.

Ein Fuder ist

1 Wagen mit 3 Gelegen (cfr. Urb.53) oder 8 Bemmen, oder 24 Bündeln und dem Gewicht nach laut gewöhnlicher taxtion = 16 Ztn.
Folglich 1/2 Fuder = 4 Bemmen oder 12 Bündel, oder 8 Ztn.

Eine Haldenfahrt

1 Wagen mit einer Elle über die Leitern, od. 3/4 Fuder, od. 6 Bemmen = 18 Bündel, taxiert 12 Ztn. (cfr. Saalb. ausz. 40 , Urb.54)

Ein Bemmen
od. Schochen

deren 8 ein Fuder geben, ist = 3 Bündel oder Tragete, taxiert zu 2 Ztn. (cfr. Saalb. ausz. 41 , Urb.58)

Ein Bündel od. Traget

wovon jedoch das Saalbuch noch nichts weiß u. welche erst durch die maßlose Güterzerstückelung entstanden ist. 3 Bündel die einen Bemmen, oder 2 Ztn. geben, dem Gewicht nach = 69 1/3 Pfund, also 2 Bündel = 138 2/3 Pfd., 3 Bündel = 200 Pfund.


"Da man aber in einem Bündel nie das gehörige Gewicht bekommt, so hätten frühere Pfarrherren, abgesehen von der Beschwerlichkeit des Einzugs, solche Zersplitterungen der Abgaben nie zugeben, oder ignorieren sollen".

Hchl. 12 Juni 1824, Pf. J. N. Rummel.

 

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