Erblehen / Fallehen --
Weglösin / Abfahrtgeld / Auffahrtgeld
-- Zusammenhänge. Begriffe: Bis zur *Allodifizierung, (allod / Eigengut / Erbgut)
in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts war der vom Bauern
bewirtschaftete Hof und dem zugehörigen Grund und Boden nicht dessen
Eigentum. - Der Bauer stand zu seinem Grundherren in
einem Lehensverhältnis, in der Form, dass ihm der Hof nur zur Bewirtschaftung
überlassen wurde. . Die Grundherren in Heuchlingen waren: (dem Verfasser bekannte) die Herren von Rechberg-
Heuchlingen, ein Herr Arnold v. Wolfen, das Stift und
die Fürstpropstei Ellwangen. Die Grundherren In Holzleuten
waren
Lehen von verschiedenen Klöstern in Schwäb. Gmünd - bis auf ein
Hofgut, welches nach Ellwangen gültpflichtig war (d. Hof "Strohbauer") . Die
Allodifizierung
= Umwandlung eines Lehngutes in
Eigenbesitz. Nach Inkrafttreten der Lehensauflösung im Königreichs Wttb. konnten die einzelnen Lehensnehmer durch die Ablösung aller Zehnten und Grundlasten endgültig frei über ihren Grund und Boden verfügen. Diese freie Verfügung gab es aber keineswegs umsonst. Von allen
auf den einzelnen Anwesen ruhenden Lasten und Frone: (= versch. unentgeltliche Arbeiten u. Dienste für
den Grund-herren) Spann
– und Handdienste, Jagd, Zehntabgaben, usw. wurde ein langjähriger
Durch-schnittswert ermittelt und mit dem Faktor 20 multipliziert.
--- In einem Zeitraum von 20 Jahren musste die Schuld nun getilgt
werden. Hinzu
kamen jetzt noch die regelmäßigen Zinszahlungen
in Höhe von 4 – 5 %, und, nicht zu unterschätzen, die durch die Hofübergaben
aufgelaufenen Schulden (oft über mehrere Generationen hinweg.) Diese Belastungen konnten
oft nur getragen werden indem die Häuser in 2 oder gar 3 Wohneinheiten
aufgeteilt und so auf mehrere Schultern verteilt wurden - oder dass,
in nicht seltenen Fällen, ganze Hofanwesen von Güterhändlern aufgekauft
wurden, welche die Anwesen in der Regel zerschlugen, indem sie Äcker,
Wiesen meist einzeln *weiterverkauften, in einzelnen Fällen auch noch
das Haus.
*Der eine oder andere finanziell besser gestellte Bauern konnten sich
dabei vergrößern. Oft auch kamen Käufer aus benachbarten Orten und
schafften sich durch einen Aufkauf eine neue Heimat in unserem Ort. . Bestandsbriefe - Gebühren bei Besitzveränderungen
- Lehensarten u.a. Für die einzelnen Lehen der Bauern, Seldnern, Lehnern u. a., wurden
in der Regel sogenannte "Hausbriefe" - exakt
Bestandsbriefe, ausgestellt, in denen Einzelheiten zwischen dem Lehens-nehmer,
also dem Lehensnehmer und der Grundherrschaft, geregelt warn - eine Art
Pachtvertrag. (solche Bestandsbriefe liegen von Heuchlingen derzeit nicht
vor) Zu Anfang solcher Bestandsbriefe
wurde der Grundherr und der Lehensträger genannt. Es folgten eine
detaillierte Beschreibung der Gebäude und der zugehörigen Fluren. Weiter
folgten Treuebekenntnisse zur Grundherrschaft und Einzelheiten zur
Bewirtschaftung des Lehensgutes. In manchen Fällen war auch die Konfession
zur Lehennutzung vorgeschrieben. Von Wichtigkeit in solchen Bestandsbriefen
war die Beschreibung der Lehensverhältnisse - war es ein Erblehen oder
war es ein Fallehen. Zur Festsetzung der Besitzabgaben hatten sogenannte
unabhängige Gerichtsmänner - oft auch aus benachbarten Gemeinden, den Wert
des vor einem Besitzwechsel stehenden Hofes zu taxieren. Hier kann nun vorweggenommen werden:
Sowohl die Ellwangischen Lehen, oder die Lehen des
Herrn v. Wolfen, wie auch die Klosterlehen in Holzleuten, waren allesamt Fallehen. -- in anderen Gemeinden, z. B. in
Leinweiler, gab es außer Erblehen (u. Fallehen)
auch noch "lehnsfreie Bauern". …….. Erblehen --Fallehen ---- Weglos -- Abfahrtgeld -- Auffahrtgeld. Erblehen -
der Name deutet es an, konnten nach dem Tod des Leheninhabers an Familien-angehörige, zumeist an den Sohn, weiter vererbt
werden. In seltenen Fällen - nach Zusagen des
Grundherren, war auch eine kleine Hofteilung möglich. Fallehen fielen
- beim Tod des Bauern oder der Übergabe an einen
Nachkommen- zunächst einmal an den Grundherren zurück. . Weglos -- Abfahrtgeld -- Auffahrtgeld.
Bei einem Besitzerwechsel fielen
Gebühren an. Sie wurden aufgeschlüsselt als: "Weglos" und "Abfahrtgeld" – beides örtl.
auch zum "Fahl" (z. fall) genannt) und "Auffahrtgeld" - Das Auffahrtgeld wurde auch als "Handlohn" bezeichnet. Diese
Gebühren nun waren für
den Lehengeber oft bedeutsamer als die lfd. Zehnt– und sonstigen Fronabgaben.
(Intern: "in etwa vergleichbar mit den Ablösegebühren und Gebühren für
den Abschluß eines
neuen Versicherungsvertrages") Die finanziellen Unterschiede: Weglöse (lösen, freimachen = die Abgabe, die ein
Wegziehender an den Herrn oder Obrigkeit zu entrichten hatte. Also eine Art
Vertragsauflösung) ---- Die Weglöse
war bei einem Besitzerwechsel für beide Lehensarten: Erblehen, Fallehen gering und lag bei wenigen Kreuzern oder
auch Gulden. . Das Abfahrgeld
-"zum Fahl" (z.
Fall) für den Verkäufer (z.B. d. Vater) und das Auffahrgeld - für den
Käufer "zum Bestand" z. B. dem Sohn (dem Auf-Fahrenden), lagen bei beiden Lehensarten – Erblehen
u. Fallehen- wesentlich höher ---- jedoch mit beachtlichen Unterschieden. > Bei einem Erblehen
lag die Höhe für die Abfahrt - und die Auffahrt bei jeweils
1/10 (10%) (in einzeln. Fällen auch bei 1/5 (20%) des
Schätzwertes) > Bei einem Falllehen musste der Verkäufer für die Abfahrt ~ 1/3
(33%) und der Käufer für die Auffahrt ~ 1/10 des
geschätzten Hofwertes entrichten. Zu diesen Gebühren für den Besitzerwechsel kam auf den Käufer noch
die Kaufsumme für das erworbene Anwesen hinzu – falls dies von der
Familie gefordert wurde – was meist der Fall war (Ausgeding, Geschwisterauszahlung
u.a.) Die Folgen: Viele neu ausgestellte Lehnsbriefe wurden
von Bittbriefen über einen Nachlass oder Minderung der anfallenden
Gebühren begleitet. -- Die
anstehenden Lasten
wurden meist durch verzinsliche Darlehen bei Institutionen (die Kirchenpflege
war z.B. ein bedeutender Kapitalgeber) und 2 Beispiele zur Weglöse - Abfahrtgeld - Auffahrtgeld
- in Heuchlingen. Beispiele
1. ... Dem
Heiligen Veit gehörigen Güter (Zeit ~ Anf. 17. Jh. - v. Pf. Zeyer aufgestellt) Das Lehen hat
zu gülten: Auf Martini (11. Nov.) = 1 Gulden
und auf Georgi (23. Apr.) = 1/2 Malter Dinkel und 1/2 Malter Haber. (1
Malter sind ~ 520 lt.) Angemerkt: Ab - u. Auffahrtgeld sind hier nicht vermerkt. Das Lehen fällt
zunächst an den Heiligen
zurück. . Beispiel
2 ... Eine Güterbeschreibung
aus dem Güterbuch v. 1760. Riedhof: Anton
Fischer besitzt ein fallbares Gut, welches in Todesfällen den 3tn (33%) und bei lebendigen
Veränderungen (z.B. Übergabe a. d. Sohn) den 10tn Pfennig (10%) zu
reichen und hat sich des Handlohn bei der
letzten Apertur (Übertragung u.a.) belasten auf 127 fl (Gulden)
--- Apertur:
ist hier das Auffahrtgeld nach einem Todesfall
gemeint? (Handlohn) Int.
bewertet: eine immense Last: Sa. ~ 43
% des Hofgutwertes + 127 fl (Gulden). Sie führte in vielen Fällen zur
völligen Überschuldungen (auch a. d. Riedhof), zu Teilverkäufen, Gant oder
Zerschlagung der Güter. ............... .............. .............. ............. Ergänzend
z. Thema: eine Außensicht:
In einem So hat z.B. das Stift über
1100 sogenannte Fallgüter, die nach dem Tode des Pächters
an den Eigentümer zurückfallen und gegen eine Ablösungssumme auf Lebensdauer
neu verliehen werden, die am Ende sich selbst und ihre Familien aufzehren.
Der Landmann bringt nichts, als eine immer größere Schuldenlast vor
sich ... " |