Der Galgen zu Heuchlingen - auf dem "Galgenberg" - nahe beim Reitplatz und AV-Hütte.
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Im füheren Strafrecht unterschied man
Vergehen = -- Frevel genannt und

Verbrechen=- Malefizien genannt.

Der Frevel wurden eingeteilt in:

< Kleine Frevel: ..... bestraft bis zu etwa 10 Batzen (ca. 15 Batz. = > 1 Gulden (fl.)
Kaufwerte in 1635: 1 Pfund Fleisch ~ 8 Batzen; 1 Pf. Schmalz ~ 25 Batzen
< Mittel Frevel: ... bestraft mit etwa 1 Gulden (fl) - 13 Batzen u. 20 Heller
< Große Frevel: .... bestraft bis zu 6 Gulden u. 6 Batzen
< Höchstfrevel: ...... bestraft von 20 Gulden und darüber

Das Recht Frevel zu bestrafen stand ehedem den Heuchlinger Lehensherrn und damit auch deren Lehnsträgern zu. Es war war also die Niedere Gerichtsbarkeit oder das Recht die Vergehen, bzw. Frevel zu bestrafen
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Die Malefizien, also Verbrechen, zu bestrafen mit Leib und Leben. Dieses Recht der sogen. Hohen - Gerichtsbarkeit dagegen stand ursprünglich ganz und allein dem Hofgericht des Laisers zu.

An Leib und Leben wurde gstraft: wenn es geringere Verbrechen waren, mit Frei-heitsstrafen, also Gefängnis, bzw. Einspannen in den Pflock oder aber Anbinden an den Fleck oder Pflock. Die Herren von Hchl. besaßen auch dieses Recht. Sie hatten, wie man sagt, das Fraizeichen von Stock und Pflock.

Das Fraizeichen zwei, also Gefangenen auch das Leben zu nehmen, sie an den Galgen zu bringen, also das volle Recht der Hohen Gerichtsbarkeit, musste vom Kaiser gegen viel Geld erkauft werden. Dann durfte der Ankäufer einen Galgen aufstellen und damit auch die großen Vebrechen, oder wie man sagt die Malefizien aburteilen. Dieses Recht eines eigenen Galgens hatten die Heuchlinger Lehensherren aber ursprünlich nicht.

Da, wie es in der Begründung um Gewährung des Galgens für Heuchlingen heißt, viele Vebrechen nicht verurteilt werden der hohen Kosten wegen und deshalb ungesühnt bleiben, so suchte Wolf von Rechberg, Herr zu Heuchlingen beim Kaiser Karl d. V. um das Galgenrecht nach und erhielt es zugebilligt im Jahr 1549. Und so wurde dann in diesem Jahr der Galgen aufgerichtet und zwar auf der Anhöhe, die bis heute darnach den Namen "Galgenberg" führt. Und von da an wurden auch in Heuchlingen die Malefizien an Ort und Stelle gesühnt durch Erhängen gemäß der von Jaiser Karl dem V. im Jahr 1532 erlassenen hochnotpeinlichen Malefitierordnung.

Der Galgen auf dem Galgenberg ragend, sollte vor allem und zunächst ein Abschreck-ungsmittel sein für alle Gauner und Strolche und Verbrecher, sich in Heuchlinger Gebiet
wohl acht zu nehmen, damit sie nicht jählings dort auf der Galgenberghöhe am Strick zu hängen und am Galgen baumeln müssen.

Aber nicht nur Abschreckungsmittel sollte der Galgen auf der Höhe sein, sondern es wurden daran auch wirkliche Malefikanten abgeurteilt und gerichtet. Freilich, wie viele dort oben am Galgenstrick Verbrechertum sühnten und ihr Leben aushauchten, ist bisher nicht bekannt. Ebensowenig, wann der letzte Galgenstrick geknüpft wurde.

Auf alle Fälle stand der Galgen auf dem Heuchlinger Galgenberg noch Anfang des 19. Jahrhunderts. --- Quellen: Recherche v. G. Zeyer.

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